Kündigungsfristen im gewerblichen Bereich
Büro München
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Rufen Sie am besten gleich an!
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Inhaltsversicherung
- Elektronikversicherung
- Betriebsunterbrechungsversicherung
- Firmenrechtsschutzversicherung
- usw.
Gewerbliche Versicherungen können mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden.
Beispiel:
| Beginn des Vertrags: | 01.05.2008 |
| Ende Versicherungsjahr: | 01.05.2009 |
| Kündigungstermin: | spätestens 31.01.09 beim Versicherer eingehend! |
Sonderkündigungsrecht
Abmeldung des Gewerbes:
Sobald das Gewerbe abgemeldet wurde, kann der Versicherungsvertrag aufgehoben werden. Dazu muss die Gewerbeabmeldung beim Versicherer eingereicht werden.
Kündigung eines Gewerberaums oder Lagers:
Wenn die Anmietung eines Gewerberaums oder Lagers beendet wird, kann die Inhaltsversicherung aufgehoben werden. Dazu muss ebenso eine entsprechende Mitteilung an die Versicherung erfolgen.
Ihre Angebotsanfrage
Wenn Sie ein Angebot für einen neuen Gewerbebetrieb oder ein Vergleichsangebot für eine bereits bestehende Gewerbeversicherung wünschen, beachten Sie bitte, dass die Angebotsabgabe unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Bearbeitungszeit ist abhängig u. a. von der Größe des Betriebes, des Tätigkeitsfeldes usw.
Um Ihnen ein umfassendes und speziell für Ihren Betrieb abgestimmtes Angebot unterbreiten zu können, schicken Sie uns die Anfrage bitte vor Anmeldung des Gewerbes bzw. vor dem Kündigungstermin Ihrer bereits bestehenden Versicherung.
Oftmals ist auch eine kurzfristige Angebotsabgabe möglich.
Mehrjährige Verträge
Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von 2008 haben Sie das Recht, bereits nach 3 Jahren den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen.
Das gilt auch für Verträge die bereits vor dieser Zeit abgeschlossen wurden.
Alte Regelung:
In der Vergangenheit wurden oft Fünfjahresverträge abgeschlossen, die dann auch erst nach Ablauf des fünften Vertragsjahres gekündigt werden konnten. Das Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragsanpassung blieb dabei unberührt.
Für jede Kündigung gilt:
Sie als Kunde sind in der Beweispflicht für die rechtzeitige Absendung der Kündigung (z. B. Einschreiben/Rückschein, Fax-Sendebeleg, aus dem das Kündigungsschreiben ersichtlich ist).
Maßgeblich sind immer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihres Versicherungsvertrags sowie der letzte aktuelle Versicherungsschein.