Kündigungsfristen im privaten Bereich
» Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung
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Beide Versicherungen können mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.
Beispiel:
| Beginn des Vertrags: | 01.05.2008 |
| Ende Versicherungsjahr: | 01.05.2009 |
| Kündigungstermin: | spätestens 31.01.09 beim Versicherer eingehend! |
Sonderkündigungsrecht Hausratversicherung
Beitragsanpassung:
Wenn die Versicherungsgesellschaft eine Beitragsanpassung zum nächsten Versicherungsjahr vornimmt, besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Kündigungsfrist: Innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung kann
außerordentlich gekündigt werden.
Umzug:
Kein Recht auf eine außerordentliche Kündigung besteht im Falle eines Umzugs. Sie müssen der Versicherungsgesellschaft lediglich die neue Anschrift mit Nennung der Quadratmeter und der neuen gewünschten Versicherungssumme mitteilen.
Der Versicherungsschutz besteht während des Umzugs für beide Wohnungen, jedoch maximal für zwei Monate. Danach tritt der Versicherungsschutz auf den neuen Risikoort über.
Zusammenzug mit Ihrem Partner:
Wenn für beide Wohnungen eine Hausratversicherung bestand, kann der „jüngere“ Vertrag aufgehoben werden, d. h. der „ältere“ Vertrag muss vorerst bestehen bleiben und kann erst zu nächsten Hauptfälligkeit gekündigt werden. Hierzu reicht es, der Versicherungsgesellschaft eine entsprechende Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung muss die Vertragsdaten (Versicherungsschein-Nr. und Versicherungsgesellschaft) enthalten, oder Sie legen eine Kopie des Versicherungsscheines bei. Die Versicherungsgesellschaft des „jüngeren“ Vertrags setzt sich dann direkt mit dem anderen Versicherer in Verbindung.
In der Regel wird der „jüngere“ Vertrag dann ab Zugang der Mitteilung mit dem „Aufhebungswunsch“ aufgehoben.
Sonderkündigungsrecht Wohngebäudeversicherung
Der Kauf oder die Erbschaft einer Immobilie räumt Ihnen ein Sonderkündigungsrecht ein. Innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Versicherung muss die Kündigung beim Versicherer eingehen.
Für jede Kündigung gilt:
Sie als Kunde sind in der Beweispflicht für die rechtzeitige Absendung der Kündigung (z. B. Einschreiben/Rückschein, Fax-Sendebeleg, aus dem das Kündigungsschreiben ersichtlich ist).
Maßgeblich sind immer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihres Versicherungsvertrags sowie der letzte aktuelle Versicherungsschein.