Kündigungsfristen im privaten Bereich
» Kfz-Versicherung
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Die Kfz-Versicherung kann mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Kündigungstermin: spätestens 30.11. beim Versicherer eingehend
Allerdings haben einige Gesellschaften den Ablauf zum Versicherungsjahr festgelegt. Auch hier gilt eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende des Versicherungsjahres.
Beispiel:
| Beginn des Vertrags: | 01.05.2008 |
| Ende Versicherungsjahr: | 01.05.2009 |
| Kündigungstermin: | spätestens 31.03. beim Versicherer eingehend! |
Mit Wegfall oder Abmeldung des Fahrzeugs wird der Vertrag aufgehoben bzw. ruht.
Sofern ein neues Fahrzeug zugelassen wird, kann dies bei jeder anderen Versicherungsgesellschaft versichert werden. Es besteht also keine Pflicht, bei dem bisherigen Versicherer zu bleiben!
Sonderkündigungsrecht:
Von einem unabhängigen Treuhänder werden jedes Jahr die Typ- und Regionalklassen überprüft und gegebenenfalls verändert. Die Einstufung kann sowohl höher als auch niedriger sein.
Bei einer Erhöhung der Klassen besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Ab Zugang dieser Mitteilung kann der Vertrag innerhalb von 4 Wochen gekündigt werden.
Ebenso bei einer Beitragserhöhung für das neue Versicherungsjahr kann der Vertrag innerhalb von 4 Wochen gekündigt werden.
Kündigungsrecht im Schadenfall
Ab Zugang der Information des Versicherers, dass die Schadenabwicklung abgeschlossen ist, kann der Vertrag innerhalb eines Monats gekündigt werden.
Durch das neue Versicherungsvertragsgesetz (seit 01.01.2008 für Neuverträge bzw. 01.01.2009 für Bestandsverträge) muss die Prämie dann auch nur noch anteilig bezahlt werden.
Bislang war es so, dass die Prämie, trotz Kündigung, dem Versicherungsunternehmen bis zum 31.12. weiterhin bezahlt werden musste. Das Resultat war also eine doppelte Beitragszahlung.
Für jede Kündigung gilt:
Sie als Kunde sind in der Beweispflicht für die rechtzeitige Absendung der Kündigung (z. B. Einschreiben/Rückschein, Fax-Sendebeleg, aus dem das Kündigungsschreiben ersichtlich ist).
Maßgeblich sind immer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihres Versicherungsvertrags sowie der letzte aktuelle Versicherungsschein.