Kündigungsfristen im privaten Bereich
» Private Krankenversicherung
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Die private Krankenversicherung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Kündigungstermin: spätestens 30.09. beim Versicherer eingehend!
Einige Versicherungsgesellschaften haben eine Kündigungsfrist von
3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres.
Beispiel:
| Beginn des Vertrags: | 01.05.2008 |
| Ende Versicherungsjahr: | 01.05.2009 |
| Kündigungstermin: | spätestens 31.01. beim Versicherer eingehend! |
Bitte beachten Sie dabei die Mindestlaufzeit des Vertrages (1 – 3 Jahre).
Wichtig:
Bevor Sie Ihre bestehende private Krankenversicherung kündigen, müssen Sie unbedingt zuerst die Annahme Ihres Antrages bei dem neuen privaten Krankenversicherungsunternehmen abwarten. Sie müssen wissen, dass Ihr eingereichter Antrag aufgrund verschiedener Faktoren wie z. B. Gesundheitszustand, mangelnder Bonität usw., abgelehnt werden kann.
Sie würden dann im schlimmsten Fall nur noch im Basistarif versichert werden können. Dazu ist die Versicherung – mit wenigen Ausnahmen – verpflichtet.
Die Leistungen im Basistarif entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sonderkündigungsrecht:
Bei einer Beitragserhöhung kann ab Erhalt der Mitteilung innerhalb eines Monats gekündigt werden.
Sollten Sie versicherungspflichtig werden, d. h. als Angestellter unter der Jahresarbeitsentgeltsgrenze (derzeit 4.050,– Euro monatlich) verdienen, müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht den Nachweis der gesetzlichen Krankenkasse bei der privaten Krankenversicherung vorlegen. Der Vertrag bei der privaten Krankenversicherung wird dann mit Beginn der Versicherungspflicht aufgehoben.
Wenn Sie diese Zweimonatsfrist nicht einhalten, wird der Vertrag erst ab Eingang der Bestätigung über die Versicherungspflicht aufgehoben. Somit müssen Sie doppelte Beiträge bezahlen.
Für jede Kündigung gilt:
Sie als Kunde sind in der Beweispflicht für die rechtzeitige Absendung der Kündigung (z. B. Einschreiben/Rückschein, Fax-Sendebeleg, aus dem das Kündigungsschreiben ersichtlich ist).
Maßgeblich sind immer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihres Versicherungsvertrags sowie der letzte aktuelle Versicherungsschein.